[ Auszug: (1) Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen
Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei
Lebzeiten der Eheg ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]