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BGB § 2271 Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen

BGB § 2271 Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen

[ Auszug: (1) Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Eheg ... ]